WeststadtHalle GmbH 
Thea-Leymann-Str. 23
45127 Essen (Westviertel)
 
AGB
 
Teil A. Vertragsabschluss

§ 1 - Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen

1.) Die Nutzungsüberlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf nach Maßgabe der Ziff. 2 a) und b) eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass eines erneuten Hinweises auf die bedarf.
2.) a.) Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen der WeststadtHalle GmbH und dem Kunden über alle Einzelheiten des Vertrages erforderlich. 
b.) Bei Kunden, die bereits in Geschäftsbeziehung mit der WeststadtHalle GmbH waren, oder denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WeststadtHalle GmbH vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande.
3.) Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages hergeleitet werden. Kunde und WeststadtHalle GmbH verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen. 
4.) Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich die WeststadtHalle GmbH verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genanntem Termin verbindlich zu reservieren. 
5.) Eine Überlassung der Räumlichkeiten – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der WeststadtHalle GmbH sowie nach Maßgabe von § 11 (Bewirtschaftung) gestattet. 


§ 2 - Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die im Nutzungsüberlassungsvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Kunden zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. 


§ 3 - Rechtsverhältnisse

1.) Der im Vertrag bezeichnete Kunde gilt für die in den überlassenen Räumlichkeiten bzw. auf dem überlassenen Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter. 
2.) Durch den Nutzungsüberlassungsvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
3.) Der Kunde (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Kunden besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und der WeststadtHalle GmbH. 


§ 4 - Dauer der Nutzungsüberlassung

Das Objekt wird lediglich für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen. Zielüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung der WeststadtHalle GmbH. 


§ 5 - Kosten der Nutzungsüberlassung und Nebenkosten

1.) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss das vertraglich vereinbarte Pauschalentgelt der Nutzungsüberlassung spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten der WeststadtHalle GmbH eingegangen sein. Das Pauschalentgelt für die in Anspruch genommene Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an die Weststadthalle zu erbringende Zahlungen werden bei Abrechnung am Veranstaltungstag sofort, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. 
2.) Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche der WeststadtHalle GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Nutzungsüberlassungsvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch Selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung der WeststadtHalle GmbH zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteter Sicherheit besteht nicht. 
3.) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. 
4.) Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der WeststadtHalle GmbH vorbehalten. 
5.) Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, die an den Kunden weiter zu berechnenden Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20% zu versehen. 


§ 6 - Rücktritt des Kunden

1.) Führt der Kunde aus einem von der WeststadtHalle GmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Vertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuelles vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. 
Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls
bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 %
bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 %
danach 100 %
Des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern die WeststadtHalle GmbH nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Kann die WeststadtHalle GmbH etwaige Zusatzleistungen selbst noch stornieren, so wird das Entgelt entsprechend verringert. Der Kunde kann nachweisen, dass der WeststadtHalle GmbH ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der WeststadtHalle GmbH eine anderweitige Nutzungsüberlassung möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
2.) Im Nutzungsüberlassungsvertrag oder in ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedungen der WeststadtHalle GmbH können anderen Vonhuntertsätze und andere Kosten für die Anzeige des Ausfalls im Sinne von Ziffer 1 bestimmt werden. 
3.) Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. 
4.) Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen die WeststadtHalle GmbH für den Kunden in Vorlage getreten ist, sind der WeststadtHalle GmbH jedoch zu ersetzen. 


§ 7 - Rücktritt der WeststadtHalle GmbH

1.) Die WeststadtHalle GmbH ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt von Vertrag berechtigt, wenn
a) der Kunde trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Pauschalentgelt der Nutzungsüberlassung, Nebenkosten, Sicherheitsleistungen) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist. 
b) der Kunde den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der WeststadtHalle GmbH ändert, 
c) aufgrund der WeststadtHalle GmbH nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder
d) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. 
2.) Der Rücktritt ist dem Kunden gegenüber unverzüglich zu erklären. 
3.) Macht die WeststadtHalle GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziff. 1 entsprechend. 


Teil B: Durchführungsbestimmungen

§ 8 - Genehmigungen

1.) Die rechtzeitige Beschaffung bzw. Bewirkung aller für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen obliegt dem Kunden auf seine Kosten. Insbesondere sicherheitstechnische und ordnungsbehördliche Auflagen jeglicher Art sind vom Kunden zu erfüllen. Sämtliche Ein- und Aufbauten ist der WeststadtHalle GmbH vorab anzuzeigen und es sind Belege vorzulegen, aus dem sich eine TÜV-Abnahme ergibt. Vorsorglich verweist die WeststadtHalle GmbH im Einzelnen auf die sich aus der Hausordnung ergebenden einzuhaltenden Bestimmungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind und zu deren Beachtung bzw. Einhaltung der Kunde sich ausdrücklich verpflichtet.
2.) Ergehen im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden unmittelbar Anweisungen oder Auflagen der zuständigen Behörden an die WeststadtHalle GmbH, ist der Kunde verpflichtet, die WeststadtHalle GmbH von allen sich hieraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen auf erstes Anfordern freizustellen und/oder von der WeststadtHalle GmbH verauslagte Beträge zu ersetzen. Die WeststadtHalle GmbH wird den Kunden über solche Anweisungen oder Auflagen unverzüglich unterrichten.
3.) GEMA-Gebühren sind vom Kunden zu tragen. Die Anmeldung sowie die Einholung der Erlaubnis der GEMA für Musikaufnahmen und Musikwiedergabe ist Sache des Kunden. Unterlässt der Kunde die Anmeldung und/oder Abrechnung seiner Veranstaltung bei der GEMA und wird die WeststadtHalle GmbH von der GEMA in Anspruch genommen, so ersetzt der Kunde der WeststadtHalle GmbH alle hieraus folgenden Zahlungen zzgl. einer Kostenpauschale i.H.v. 10 % der Rechnungssumme. Dies gilt ebenfalls für die Anmeldung und Übernahme der Vergnügungssteuer. 


§ 9 - Kontroll- und Wachdienst

1.) Die Aufsicht vor, während und nach der Veranstaltung führt die WeststadtHalle GmbH. Sie stellt auf Kosten des Kunden das dafür erforderliche Aufsichtspersonal, dessen Anweisungen befolgt werden müssen. Die WeststadtHalle GmbH wird zu Sicherung der Bereiche Einlass sowie Produktion/Umkleiden je nach Sicherheitslage eine entsprechende Anzahl Mitarbeiter einsetzen. Soweit die WeststadtHalle GmbH zur Durchführung der vorstehend genannten Aufgaben/Tätigkeiten einen Dritten beauftragt, der das erforderliche Personal stellt, wird es sich dabei um eine anerkannte Firma handeln. 
2.) Von Absatz (1) abweichende Vereinbarungen können im Einzelfall mit der Maßgabe getroffen werden, dass das Aufsichts- und Ordnerpersonal vom Kunden zu stellen ist. Die Oberaufsicht durch die WeststadtHalle GmbH bleibt in jedem Fall unberührt, kann aber dem Kunden schriftlich übertragen werden. 


§ 10 - Durchführung der Veranstaltung.

1.) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Kunde vor oder bei Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrages, spätestens aber 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der WeststadtHalle GmbH genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung (unter Vorlage insbesondere von Lichtplänen und Riggingplot) bekannt zu geben und diese mit der WeststadtHalle GmbH abzustimmen. Der Kunde verpflichtet sich, der WeststadtHalle GmbH vor Beginn des Kartenvorverkaufs eine Bühnenanweisung / Ablaufplan mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. 
2.) Der Kunde verpflichtet sich, vor Anbringen von Hängelasten an den Trägern der Halle die technische Leitung der WeststadtHalle GmbH zu informieren. 
3.) Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenvorverkaufs vom Kunden in Absprache mit der WeststadtHalle GmbH erstellt. Dem Kunden sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der WeststadtHalle GmbH gestattet. 
4.) Die Weststadthalle bzw. die Räumlichkeiten gem. § 1 Abs. 1 des Nutzungsüberlassungsvertrages dürfen lediglich zu dem in diesem Vertrag angegebenen Zweck benutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie zum Beispiel die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind der WeststadtHalle GmbH unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziff. 1 a) und b). In allen Fällen der Zuwiderhandlung ist die WeststadtHalle GmbH berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7,5% der vereinbarten pauschalen Nutzungsüberlassung zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzforderungen bleibt vorbehalten. 
5.) Der Kunde hat der WeststadtHalle GmbH einen Bevollmächtigten zu benennen, der während der gesamten Benutzung der Weststadthalle bzw. der Räumlichkeiten gem. § 1 abs. 1 des Nutzungsüberlassungsvertrages anwesend und für die WeststadtHalle GmbH ständig erreichbar sein muss. In diesem Zusammenhang wird auf den § 38 der VStättVO I bis IV verwiesen, dessen Pflichten durch den Kunden übernommen werden. 


§ 11 - Bewirtschaftung, Merchandising

1.) Die gesamte Bewirtschaftung im und um die Weststadthalle bzw. in den und um die Räumlichkeiten gem. § 1Abs. 1 des Nutzungsüberlassungsvertrages ist ausschließlich der WeststadtHalle GmbH oder von ihr eingesetzten Vertragspartner vorbehalten. 
2.) Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, ohne Kostenerstattung Gastronomie- und Merchandising-Stände nach Ihren Vorstellungen in den und um die gem. §1 Abs. 1 des Nutzungsüberlassungsvertrages überlassenden Räumlichkeiten einzurichten und Waren mit mobilen Verkaufsständen auch im Innenraum (eigentlicher Veranstaltungsraum) zu vertreiben. 
3.) Das Aufstellen von Automaten aller Art ist Sache der WeststadtHalle GmbH. Sie kann das Aufstellen von Automaten dem Kunden nach besonderer schriftlicher Vereinbarung übertragen. 
4.) Die WeststadtHalle GmbH behält sich ausschließlich das Recht vor, den Eigenverkauf von Weststadthalle Merchandising-Artikeln durchzuführen. 
5.) Der Kunde kann nur Verkaufsflächen an ausschließlich von der WeststadtHalle GmbH festgelegten Standorten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der WeststadtHalle GmbH gegen Zahlung einer Vergütung betreiben. 
6.) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen der WeststadtHalle GmbH über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbes. der Verkauf von Tonträgern u. anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit der WeststadtHalle GmbH. Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Kunden mindestens 20 % des getätigten Bruttoumsatzes zu entrichten. Soll der Verkauf durch einen Dritten durchgeführt werden, so wird die WeststadtHalle GmbH in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten selbst treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Kunden bedarf es in diesem Fall nicht. 


§ 12 - Öffnung der Veranstaltungsstätte

Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, dem Publikum des Kunden nach entsprechender Information mindestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn Einlass in den Foyerbereich zu gewährleisten. Die Öffnung der Türen zum Innenraum erfolgt nach Maßgabe des Kunden nach Abstimmung mit der WeststadtHalle GmbH. 


§ 13 - Werbung

1.) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Kunden, der sämtliche Kosten dafür trägt. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung der WeststadtHalle GmbH vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild der WeststadtHalle GmbH schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht. Die Veranstaltungshalle muss auf allen Prospekten, Ankündigungen, Eintrittskarten und Programmheften als „Weststadthalle Essen“ bezeichnet werden. Bewirbt der Kunde die Veranstaltung, hat er Corperate Design und/oder Corporate Identity der WeststadtHalle GmbH zu berücksichtigen. Die Weststadthalle Essen wird auf erstes Anfordern entsprechende Druckvorlagen zur Verfügung stellen. 
2.) Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, etc. zu den Veranstaltungen des Kunden ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis lediglich zwischen Veranstaltungsbesucher und dem Kunden besteht. Für den Besucher darf zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstehen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und der WeststadtHalle GmbH besteht. 
3.) Das Anbringen von Werbeeinrichtungen im und um die Weststadthalle ist Sache der WeststadtHalle GmbH. Der Kunde ist zur Werbung innerhalb der Räumlichkeiten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der WeststadtHalle GmbH berechtigt. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und nicht in Konkurrenz zu Produkten der Weststadthalle stehen. Werbemaßnahmen, die sich auf Produkte beziehen, die im Wettbewerb zu Produkten der Weststadthalle oder zu Produkten von Partner der Weststadthalle stehen, sind nicht zustimmungsfähig. 


§14 - Garderoben

1.) Der Betrieb der Garderoben obliegt der WeststadtHalle GmbH. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des auszuhändigen Tarifs von dem Besucher zu entrichten und verbleibt bei der WeststadtHalle GmbH. Alternativ kann zwischen dem Kunden und der WeststadtHalle GmbH eine pauschale Abgeltung der Garderobe vereinbart werden. Eine Garderobenversicherung wird von der WeststadtHalle GmbH abgeschlossen. 
2.) Für Garderobe, die außerhalb der Garderobenanlage abgelegt wird, übernimmt die WeststadtHalle GmbH keine Haftung. 


§ 15 - Rundfunk/Fernsehen/Fotos/Audio/Video

1.) Für gewerbliches Fotografieren und Filmen, Übertragungen und Aufnahmen für Rundfunk, Fernsehen, Film und Wochenschauen sowie entsprechende Darstellungen im Internet ist eine besondere Genehmigung der WeststadtHalle GmbH erforderlich. Die WeststadtHalle GmbH ist berechtig, die Genehmigung von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes abhängig zu machen.
2.) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen. 


§ 16 - Sicherheitsbestimmungen, Auflagen

1.) Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung die einschlägigen baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen sowie sonstige Vorschriften unbedingt zu beachten. 
2.) Der Kunde hat der WeststadtHalle GmbH bei Vertragsabschluss anzuzeigen, ab und inwieweit die Veranstaltung nach Maßgabe des Abs. 1 genehmigungspflichtig ist. So hat der Kunde z.B. den Einsatz von Pyrotechnik, das Einbringen von brennbaren bzw. schwer entflammbaren Dekorationen oder ein offenes Feuer u.ä. spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung sowohl der WeststadtHalle GmbH als auch der zuständigen Ordnungsbehörde und der Feuerwehr anzuzeigen. Soweit von den zuständigen Behörden wegen der Art der Veranstaltung besondere Maßnahmen z.B. die Einstellung einer Feuer-Sicherheitswache gefordert werden, gehen die hierdurch entstandenen Kosten zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für den Sanitätsdienst. Im Übrigen sind die Bestimmungen der örtlichen Ordnungsbehörde zu beachten. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die notwendigen und gekennzeichneten Anfahrtswege zur Weststadthalle bzw. die Bewegungsflächen für die Feuerwehr ständig freigehalten werden. Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtung und andere Sicherheitseinrichtung, deren Hinweiszeichen sowie die Notausgangszeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein, sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden. Das gilt auch für die Rettungswege und Türen im Zuge von Rettungswegen. Zur Sicherstellung kann die WeststadtHalle GmbH zu Lasten des Kunden das erforderliche Sicherheitspersonal bestellen. 
3.) Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis der WeststadtHalle GmbH ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten. 
4.) Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, die Zugänge zu den überlassenen Veranstaltungsräumen vorübergehend zu schließen, wenn eine Überfüllung abzusehen ist. 
5.) Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. 
6.) Der Kunde hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten. Entsprechende Informationen sind vom Kunden beim zuständigen Amt der Stadt Essen einzuholen. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen hiergegen entstehen, trägt ausschließlich der Kunde. 


§ 17 - Verkehrssicherungspflicht

Die auf die Veranstaltung bezogene Verkehrssicherungspflicht trägt der Kunde. Bei der WeststadtHalle GmbH verbleit lediglich dessen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer bzw. Betreiber der Veranstaltungsstätte. Die Verkehrssicherungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die Innenräume der Veranstaltungsstätte sowie auf die Außenanlagen. Der Kunde kann mit Zustimmung der WeststadtHalle GmbH die zu Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Arbeiten/Tätigkeiten auf seine Kosten Dritten übertragen. 


§ 18 - Reinigung, Toiletten

1.) Der Kunde trägt Reinigungskosten, die durch eine überdurchschnittliche Verschmutzung der Weststadthalle im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
2.) Die Toilettenanlage wird vom Personal der WeststadtHalle GmbH gereinigt und mit dem erforderlichen Material versorgt. 


§ 19 - Rückgabe

1.) Der Kunde hat das überlassene Objekt mit dem Ablauf der Überlassungszeit wieder in dem Zustand der WeststadtHalle GmbH zu übergeben, in dem es sich bei Beginn der Überlassungszeit befand. Erforderlichenfalls räumt der Kunde der WeststadtHalle GmbH das Recht ein, das Überlassungsobjekt in Namen und für Rechnung des Kunden wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen zu lassen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht binnen drei Tagen nach dem Ende der Überlassungszeit nach, so ist die WeststadtHalle GmbH berechtigt, von sich aus die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kunden ohne vorherige Mahnung vornehmen zu lassen. Schäden, die den Betrieb der Räumlichkeiten verhindern, können sofort zu Lasten des Kunden durch die WeststadtHalle GmbH selbst behoben und an Dritte in Auftrag gegeben werden. 
2.) Für zurückgelassene Gegenstände haftet die WeststadtHalle GmbH nicht. Sie ist berechtigt, Gegenstände bzw. Einrichtungsgegenstände, die innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Überlassungszeit nicht abgeholt worden sind, auf Kosten des Kunden zu entsorgen. 


Teil C: Hausordnung

§ 20 - Hausrecht

1.) Der WeststadtHalle GmbH steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Kunden zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen. 
2.) Das Hausrecht gegenüber dem Kunden und allen Dritten wird von den durch die WeststadtHalle GmbH beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren ist. 


§ 21 - Technische Einrichtungen

1.) Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der WeststadtHalle GmbH bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz und an die Hängepunkte. 
2.) Die Benutzung eigener technischer Sondereinrichtungen ist dem Kunden nur im Bedarfsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der WeststadtHalle GmbH gestattet
3.) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben, Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der WeststadtHalle GmbH sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden. 

§ 22 - Veränderungen, Einbauten

1.) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Kunden vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die eventuelle Entsorgung von Altmaterialien. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln, Bohren, Bekleben oder Betätigen mit anderen Techniken von Wänden ist nicht gestattet. Der Fußboden ist pfleglich zu behandeln und darf nicht angebohrt oder in ähnlicher Art und Weise beschädigt werden. Von der WeststadtHalle GmbH zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
2.) Die WeststadtHalle GmbH darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des zur Nutzung überlassenen Objektes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, ohne Zustimmung des Kunden auch während der Überlassungszeit vornehmen. Der Kunde hat hierfür das zur Nutzung überlassene Objekt stets zugänglich zu halten. Der Kunde darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindert; andernfalls hat er die dadurch entstandenen Schäden einschließlich erhöhter Aufwendungen wegen der Verzögerung zu tragen. Aufgrund solcher Arbeiten darf der Kunde das Nutzungsentgelt nicht mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, dass die Nutzung der Räume unverhältnismäßig lange behindert oder ausgeschlossen wird. 


§ 23 - Behördliche Vorschriften, gesetzliche Meldepflicht

1.) Der Kunde ist insbesondere für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen der Betriebvorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten in NRW (Versammlungsstättenverordnung-VStättVO) vom 20.09.2002 oder aktueller verantwortlich. 
2.) Zur Ausschmückung von Veranstaltungen dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 (Zertifikat erforderlich) verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu zu imprägnieren. Die WeststadtHalle GmbH kann darauf bestehen, dass der Kunde entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der WeststadtHalle GmbH vorlegt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag durch die verantwortlichen Behörden (Bauaufsicht Essen, Essener Feuerwehr, Landesamt für Arbeitsschutz) erteilt werden. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Kunden unverzüglich zu entfernen. 
3.) Der Kunde hat für die Einhaltung der Vorschriften nach DIN 15 905, Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe aus Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen) unbedingt Sorge zu tragen. Die Einhaltung liegt allein in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist auf Anforderung der WeststadtHalle GmbH nachweispflichtig. 
4.) Alle Auflagen und Vorschriften bezüglich Bauaufsicht, Fluchtwege, Feuerlöschwesens, Brandschutz und VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Kunden eingehalten werden. Insbesondere auch die Polizeistunde. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmunen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen. 
5.) Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten, Programmheftverkauf etc.) vom Kunden zu entrichten. 
6.) Die Aufzählung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


§ 24 - Rauchen

In den Veranstaltungsräumen der Weststadthalle ist Rauchen gestattet. 


§ 25 - Fundsachen

In der Weststadthalle gefundene Gegenstände sind bei der Firmenleitung oder deren Vertreter abzugeben. Entstandene Personen- oder Sachschäden sind sofort der Firmenleitung oder deren Vertretung zu melden. 


§ 26 - Einlass, Ordnungshinweise

Beim Einlass findet aus Gründen der Sicherheit sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und –behälter, Hartverpackungen oder sonstige schwere Behältnisse sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände mitzubringen. Die WeststadtHalle GmbH ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern.

§ 27 - Durchführung des Kartenverkaufs

1.) Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf obliegen dem Kunden. Sofern die WeststadtHalle GmbH in Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation ist, kann diese dem Kunden gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werden. 
2.) Im Falle des Kartenvorverkaufs durch die WeststadtHalle GmbH erfolgt die Auszahlung des vereinnahmten Geldes erst nach Durchführung der Veranstaltung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gelder auf einem Sonderkonto verzinslich zugunsten des Kunden (Veranstalter) angelegt. Der Kunde hat Anspruch auf vorzeitige Auszahlung, wenn er eine Selbstschuldnerische Bankbürgschaft in entsprechender Höhe leistet. 
3.) Wird die Veranstaltung abgesagt, wird die WeststadtHalle GmbH hiermit ermächtigt, bei Vorlage der an der (Vor)Verkaufsstelle erworbenen Eintrittskarten, die vereinnahmten Eintrittsgelder inklusive etwaiger Gebühren im Namen des Kunden (Veranstalters) an dessen Kunden zurückzuerstatten.


§ 28 - Kartensatz

1.) Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können von der WeststadtHalle GmbH oder vom Kunden als Kartensatz bei einer in der Anlage aufgeführten Druckerei erstellt werden oder mit Hilfe eines EDV-gestützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden. 
2.) Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtung der nachfolgenden Einschränkungen sowie des durch die WeststadtHalle GmbH zu wahrenden Öffentlichkeitsbilds alleine dem Kunden. Die WeststadtHalle GmbH ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf in verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Grösse sein und darf den Gestaltungsspielraum des Kunden nicht übermäßig beeinträchtigen. 3.) Der Kunde ist verpflichtet, der WeststadtHalle GmbH Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegangenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. 
4.) Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplans (§10) hergestellt oder ausgegeben werden. 


§ 29 - Sonstiges

1.) Für die Verteilung von Handzetteln und anderem Werbematerial ist eine Genehmigung bei der WeststadtHalle GmbH einzuholen und es ist eine Pauschale für den erhöhten Reinigungsbedarf zu entrichten. 
2.) Es dürfen keine Tiere mitgebracht werden. Ausgenommen sind Blindenhunde. 
3.) Überbekleidung, Schirme, Stöcke – ausgenommen Stöcke für Gehbehinderte -, Rucksäcke und Taschen dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben. Ausnahmen sind mit der WeststadtHalle GmbH abzustimmen. 


Teil D: Haftung

§ 30 - Veranstaltungsrisiko

1.) Der Kunde trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung. 
2.) Der Kunde trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für überlassenen Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Weiteres hierzu ergibt sich aus § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem § 38 der VStättVO. 


§ 31 - Haftung der WeststadtHalle GmbH

1.) Die WeststadtHalle GmbH haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das Ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. 
2.) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignisse haftet die WeststadtHalle GmbH lediglich, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für von der WeststadtHalle GmbH beauftragte Dritte. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen haben die WeststadtHalle GmbH nicht zu vertreten. 

§ 32 - Haftung des Kunden

1.) Der Kunde haftet der WeststadtHalle GmbH entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. 
2.) Der Kunde stellt die WeststadtHalle GmbH von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die die WeststadtHalle GmbH nicht zu vertreten hat, frei.
3.) Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflicht abzuschliessen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 1,5 Mio. EUR, hinsichtlich Sachschäden mindestens 0,5 Mio. EUR betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist der WeststadtHalle GmbH spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. 
4.) Unterlässt der Kunden den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Kunde nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Kunde. 

Teil E: Schluss

§ 33 - Schlussbestimmungen

1.) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 
2.) Sind mehrere Personen Kunde, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Kunden, die für die WeststadtHalle GmbH Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Kunden. 
3.) Personenbezogene Daten der Vertragspartner der WeststadtHalle GmbH werden entsprechend dem §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. 
4.) Der Sitz der WeststadtHalle GmbH ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinem allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 
5.) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
6.) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen und unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.